Europäische Patente

Ein europäisches Patent ermöglicht Schutz in nahezu allen europäischen Ländern sowie weiteren angrenzenden Ländern über eine einzelne Anmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA), was das Anmeldeverfahren für alle jene Länder zusammenfasst und insgesamt Kosten einsparen hilft. Die Auswahl, welche Länder hier zu berücksichtigen sind, trifft der Anmelder und auch erst zum Zeitpunkt der Erteilung des europäischen Patents vor dem EPA auch kann erst zu diesem Zeitpunkt entschieden werden, ob nur Einzelne Länder relevant sind, oder ein Einheitspatent gewünscht ist. Europäische Patente können nationale Patente in europäischen Staaten ersetzen oder ergänzen. So ist es nicht selten sinnvoll, neben z. B. einem europäischen Patent mit Wirkung u. a. in Deutschland auch ein paralleles deutsches Patent zu halten. Sie können im konkreten Land bei leicht voneinander abweichendem Schutzumfang bereits eine merklich höhere Abschreckung vor Nachahmung oder auch im Streitfall einen höheren Schutz bieten.

Wie lange dauert es bis zur Erteilung eines europäischen Patents?

Die Dauer bis zur Erteilung eines EP-Patents ist nicht fest, sondern hängt vom technischen Gebiet der zu schützenden Erfindung, dem Prüfungsverfahren, aber auch der Dringlichkeit der Patentanmeldung ab. Das Prüfungsverfahren kann zwischen etwa zwei und sechs Jahren andauern. Es gibt Gründe möglichst früh ein Patent in der Hand zu halten, weit mehr Gründe sprechen allerdings dafür, die Erteilung in die Zukunft hinein zu verzögern. Gerne beraten wir Sie hierzu.


Gerne stellen wir Ihnen hier kurz alle wesentlichen Schritte zur Anmeldung eines Patents bis zur Erteilung beim EPA vor:

Erfindung

Schritt 1

Recherche

Schritt 2

Anmeldung

Schritt 3

Prüfung

Schritt 4

Erteilung

Schritt 5

Voraussetzungen der Patentierbarkeit

Bevor eine Patentanmeldung in Betracht gezogen wird, ist zunächst zu prüfen, ob die betreffende Erfindung die grundlegenden Voraussetzungen der Patentierbarkeit erfüllt. Diese umfassen drei zentrale Kriterien:

  • Erstens muss die Erfindung neu sein, das heißt, sie darf weltweit noch nicht veröffentlicht worden sein.
  • Zweitens muss sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, also für eine Fachperson nicht naheliegend sein.
  • Drittens muss sie gewerblich anwendbar sein, was bedeutet, dass sie technisch realisierbar und wirtschaftlich verwertbar ist.

Um insbesondere die Neuheit zu verifizieren, empfiehlt sich eine gründliche Patentrecherche, beispielsweise durch Nutzung öffentlich zugänglicher Datenbanken wie Espacenet oder DEPATISnet.

Erstellung der Anmeldeunterlagen

Für die Anmeldung eines europäischen Patents beim Europäischen Patentamt (EPA) sind mehrere Unterlagen erforderlich. Zentrales Element ist eine ausführliche Patentbeschreibung, die die Erfindung in allen relevanten technischen Details nachvollziehbar erläutert. Ebenfalls notwendig sind die Patentansprüche, die den rechtlichen Schutzumfang definieren. Gegebenenfalls sind technische Zeichnungen beizufügen, um bestimmte Aspekte der Erfindung anschaulich darzustellen. Ergänzt wird die Anmeldung durch eine Zusammenfassung der Erfindung und das Anmeldeformular (EPA Form 1001). Die Einreichung kann auf Deutsch, Englisch oder Französisch erfolgen. Erfolgt die Anmeldung in einer anderen Sprache, muss innerhalb von zwei Monaten eine Übersetzung in eine dieser drei Amtssprachen nachgereicht werden. Besonders die präzise Ausarbeitung der Patentansprüche sollte idealerweise durch einen erfahrenen Patentanwalt oder Patentanwältin erfolgen, um die Reichweite des Patentschutzes optimal zu sichern.

Einreichung der Anmeldung

Die Einreichung der europäischen Patentanmeldung kann auf mehreren Wegen erfolgen: elektronisch über das Online-Filing-System des EPA, postalisch an den Hauptsitz in München, per Fax (mit anschließender Nachreichung der Originalunterlagen) oder durch persönliche Abgabe an den Standorten des EPA in München, Den Haag oder Berlin. Unabhängig vom Einreichungsweg erfolgt anschließend eine formale Prüfung, bei der die Unterlagen auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit überprüft werden.

Recherchenbericht, Veröffentlichung und Prüfung

Nach der formalen Prüfung erstellt das EPA einen europäischen Recherchenbericht, der auf Basis einer Patentrecherche eine erste Einschätzung zur Patentfähigkeit der Erfindung gibt. Nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Anmeldetag oder dem Prioritätsdatum wird die Patentanmeldung veröffentlicht und damit öffentlich zugänglich gemacht. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung muss die sachliche Prüfung der Erfindung ausdrücklich beantragt werden; mit dem Antrag ist eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Im Rahmen der Sachprüfung prüft das EPA inhaltlich, ob die Erfindung die Anforderungen des Europäischen Patentübereinkommens erfüllt. Das Verfahren kann mehrere Amtsbescheide und Erwiderungen umfassen.

Erteilung und geografischer Schutzbereich

Wird die Erfindung nach erfolgreicher Prüfung für patentfähig befunden, erfolgt die Erteilung des europäischen Patents. Dabei ist zu beachten, dass das Patent nicht automatisch in allen Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens gilt. Vielmehr ist eine Validierung in den jeweiligen Staaten erforderlich, in denen Patentschutz gewünscht wird. Diese kann Übersetzungen der Ansprüche sowie die Zahlung nationaler Gebühren erforderlich machen. Alternativ kann der Anmelder durch Beantragung eines Einheitspatents einen einheitlichen Schutz in zahlreichen EU-Mitgliedstaaten erreichen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Für einen umfassenderen internationalen Schutz empfiehlt sich gegebenenfalls eine internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT). Gerne unterstützen wir bei der Auswahl einer passenden Schutzstrategie.

Aufrechterhaltung des Patents

Ein europäisches Patent kann maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag aufrechterhalten werden. Voraussetzung ist die fristgerechte Zahlung der jährlich anfallenden Aufrechterhaltungsgebühren. Wird eine dieser Gebühren nicht bezahlt, erlischt das Patent automatisch für das jeweilige Jahr und Land.

Zusammenfassung des Ablaufs

Das Anmeldeverfahren beim Europäischen Patentamt umfasst im Wesentlichen folgende Schritte: Zunächst erfolgt eine Patentrecherche zur Überprüfung der Neuheit. Anschließend werden die erforderlichen Anmeldeunterlagen erstellt, die die technische Beschreibung, die Ansprüche und etwaige Zeichnungen umfassen. Es folgt die formgerechte Einreichung der Anmeldung beim EPA. Nach der formalen und sachlichen Prüfung und der Veröffentlichung wird das Patent erteilt. Anschließend ist eine Validierung in den gewünschten Vertragsstaaten erforderlich. Schließlich muss das Patent durch jährliche Gebühren aufrechterhalten werden. Um formale Fehler zu vermeiden und die Erfolgschancen zu maximieren, ist eine frühzeitige Konsultation eines spezialisierten Patentanwalts ausdrücklich zu empfehlen.

Weitere Hinweise zum EPA und zu europäischen Patenten

Das Europäische Patentamt (EPA) mit Sitz in München ist für die Erteilung europäischer Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen zuständig. Solche Patente sind durch ihre Veröffentlichungsnummern erkennbar, die stets mit dem Kürzel „EP“ beginnen, beispielsweise „EP 0 123 456 B1“. Schutzfähig ist – vereinfacht dargestellt – grundsätzlich alles, was auch in anderen etablierten Patentsystemen, etwa vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), patentierbar wäre.

Das Einheitspatent

Das Einheitspatent, offiziell als „einheitliches Patent“ bezeichnet, ist ein seit dem 1. Juni 2023 verfügbares Schutzrecht, das eine einheitliche Wirkung in derzeit 17 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten entfaltet. Im Gegensatz zum herkömmlichen Europäischen Patent, das nach der Erteilung in jedem gewünschten Staat einzeln validiert und verwaltet werden muss, bietet das Einheitspatent eine zentrale und kosteneffiziente Lösung: Mit einem einzigen Antrag erhält der Patentinhaber Schutz in allen teilnehmenden Staaten. Beantragt wird das Einheitspatent direkt beim Europäischen Patentamt (EPA) nach der Erteilung eines Europäischen Patents, indem innerhalb eines Monats eine Erklärung über die gewünschte einheitliche Wirkung eingereicht wird. Zu den wesentlichen Vorteilen zählen geringere Verwaltungs- und Übersetzungskosten, eine vereinfachte Rechtsdurchsetzung über das Einheitliche Patentgericht sowie eine einheitliche Rechtsprechung. Das Einheitspatent trägt damit zur Stärkung des europäischen Binnenmarkts bei und erleichtert insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu grenzüberschreitendem Patentschutz.

Streitigkeiten bei Europäischem Patenten und Einheitspatenten

Bei Streitigkeiten rund um herkömmliche Europäische Patente sind die nationalen Gerichte der jeweiligen Staaten zuständig, was zu parallelen Verfahren in mehreren Ländern führen kann. Für Einheitspatente hingegen ist das Einheitliche Patentgericht (UPC) zuständig, ein spezialisiertes internationales Gericht mit zentralen, regionalen und lokalen Kammern. Streitigkeiten über Einheitspatente werden zentral vor dem UPC verhandelt, wodurch einheitliche Entscheidungen mit Wirkung für alle teilnehmenden Staaten möglich sind. Im Gegensatz dazu müssen Streitigkeiten über klassische Europäische Patente in jedem betroffenen Land einzeln ausgetragen werden. Eine Anfechtung eines Patents ist bei Einheitspatenten nur zentral über das UPC möglich, während bei Europäischen Patenten eine Anfechtung jeweils nur in den validierten Einzelstaaten erfolgen kann.

Ihr Patent wurde verletzt? Wir von Bobbert & Partner setzen Ihre Rechte konsequent durch – mit Erfahrung, Strategie und dem richtigen Gespür für effektive Lösungen. Ob Abmahnung, einstweilige Verfügung oder gerichtliche Durchsetzung: Wir verteidigen Ihre Schutzrechte entschlossen und effizient. Damit Nachahmer keine Chance haben – und Ihre Innovation genau dort bleibt, wo sie hingehört: bei Ihnen.

Schutz vor Mitbewerbern

Als eine in Deutschland ansässige Patentanwaltskanzlei kann Bobbert & Partner Sie wirksam davor schützen, durch Patente oder Patentanmeldungen von Wettbewerbern in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt zu werden. Der Schutz beginnt mit einer sorgfältigen Überwachung der Patentlandschaft: Durch regelmäßige Recherchen und Monitoring-Dienste identifizieren wir frühzeitig neue Patentanmeldungen von Wettbewerbern, die potenziell Ihr Geschäftsmodell betreffen könnten. So kann rechtzeitig reagiert werden – etwa durch Einsprüche, Eingaben im Prüfungsverfahren oder strategische Einwände gegenüber dem Patentamt.

Zudem unterstützen wir Ihr Unternehmen dabei, sogenannte „Freedom-to-Operate“-Analysen (FTO) durchzuführen. Dabei wird geprüft, ob bestimmte Produkte oder Verfahren gegen bestehende Patente Dritter verstoßen könnten. So lassen sich rechtliche Risiken frühzeitig erkennen und vermeiden – sei es durch Anpassung der Produktgestaltung, technische Umgehungslösungen oder Verhandlungen über Lizenzen.

Darüber hinaus begleiten wir Sie auch im aktiven Verteidigungsfall: Wenn ein Wettbewerber versucht, Ansprüche aus einem Patent geltend zu machen, prüfen wir die Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts, koordinieren gegebenenfalls Nichtigkeitsklagen oder verteidigen Ihr Unternehmen im Verletzungsverfahren vor den zuständigen Gerichten – einschließlich des Einheitlichen Patentgerichts (UPC), wenn es sich um ein Einheitspatent handelt. Gerne beraten wir Sie hierzu.

Kurz gesagt: Wir schützen nicht nur Ihre eigenen Innovationen, sondern verschaffen Ihnen und Ihrem Unternehmen auch Sicherheit gegenüber den Schutzrechten Dritter – für rechtliche Klarheit, unternehmerische Freiheit und nachhaltigen Markterfolg.